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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma BVH Bitumen Vertrieb und Handel GmbH nachfolgend BVH genannt, Stand 03/2017.

Allen Verträgen mit unserer Firma werden die nachstehenden Bedingungen zu Grunde gelegt, und zwar unter Aufhebung etwaiger von dem Kunden vorgelegter oder entgegenstehender Bestimmungen. Anderslautende Bedingungen verpflichten uns also nicht, es sei denn, wir haben abweichenden Vereinbarungen schriftlich zugestimmt.

1. Vertragsabschluss

Angebote binden uns für längstens vier Wochen und bedürfen nach der Annahme der schriftlichen Auftragsbestätigung, wenn nicht die Bestätigung des Auftrages durch die Ausführung erfolgt. Dies gilt auch für mündlich erteilte Aufträge sowie Änderungen oder Ergänzungen bestehender Aufträge.

2. Zahlungen

Zahlungsansprüche sind im Zweifel sofort fällig, wenn sich nicht aus der Rechnung etwas anderes ergibt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Fälligkeit und zum Verzug. Die Gewährung von Skonto gilt für die Rechtzeitigkeit die Wertstellung des Betrages auf unserem Konto. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen wird ausgeschlossen.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum und darf bis dahin nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt für uns vorgenommen, ohne uns selbst zu verpflichten. Wir erwerben Eigentum gemäß §§ 950, 947 ff BGB. Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware, gleichgültig ob vor oder nach der Verarbeitung, tritt der Käufer uns bereits jetzt denjenigen Teilbetrag der Forderung gegen den Dritten im Voraus ab, den er durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus dieser Ware hergestellter neuer Erzeugnisse erwirbt. Uns steht von Anfang an die Befugnis zu, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen, sie vor allem einzuziehen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird ihm gestattet, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und über die durch den Verkauf erworbenen Forderungen zu verfügen. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Gegenwert unmittelbar seinem Vermögen zufließt. Die Befugnis zur Einziehung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt insbesondere, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren oder das gerichtliche Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird. Eventuelle Maßnahmen dieser Art hat der Käufer uns unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen hat uns der Käufer Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen und seinen Verpflichtungen gemäß §§ 402, 410 BGB nachzukommen und uns insbesondere die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, um die Forderungen selbst einziehen zu können. Bei Übernahme der Kaufpreisforderung in ein Kontokorrent bleibt der Eigentumsvorbehalt an den Waren so lange bestehen, solange aus dem Kontokorrent noch Forderungen gegen den Käufer bestehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

4. Lieferfristen

a) Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Mit Ablauf des vorgesehenen Liefertermins kommen wir nicht ohne weiteres in Verzug, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Ersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, insbesondere für Wartezeiten, bestehen nicht, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

b) Lieferungen erfolgen im Inland frei Empfangsstation, wenn nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wird. Die Lieferung durch LKW setzt voraus, dass die Entladestelle auf einwandfreien und für LKW zugelassenen Wegen erreichbar ist. Mehrkosten oder erhöhter Aufwand gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle der Anlieferung von Waren durch BVH hat der Kunde auf eigene Kosten für die zügige Abladung Sorge zu tragen und entsprechend geeignete Hilfskräfte sowie Hubgeräte bereitzustellen, es sei denn, es ist ausdrücklich die Abladung durch BVH vereinbart. Verzögerungen bei der Abladung gehen zu Lasten des Kunden, wozu auch die Kosten des Stillstandes des Anlieferfahrzeuges gehören.

c) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners aus früheren Lieferungen, Stellung eines Antrags zur Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens sowie bei jeder wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ist BVH berechtigt, die Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Beibringung einer Zahlungsbürgschaft abhängig zu machen. Die Geltendmachung ist durch BVH schriftlich dem Käufer mitzuteilen.

5. Mängelansprüche und Schadensersatz

a) Im Falle berechtigter Mängelrügen steht BVH im Rahmen der Nacherfüllungsverpflichtung das Recht zu, mangelfreie Ware nachzuliefern. Erst nach zweimaliger vergeblicher Nachlieferungen innerhalb angemessener Frist soll die Nacherfüllung als fehlgeschlagen anzusehen sein, so dass dann dem Käufer die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche zustehen.

b) Hat BVH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz zu leisten, so ist die Haftung auf die Fälle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens beschränkt. Diese Beschränkung gilt aber nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung von BVH bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Leistung, des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

6. Rechtswahl

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BVH und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gemeinsamer Erfüllungs- und Leistungsort für Verträge mit BVH ist Dresden. Die Parteien vereinbaren als Gericht des ersten Rechtszuges das für Dresden zuständige Amts- oder Landgericht, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam sein.